Auswärtstätigkeit
Der Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Fahrzeug auf dem Betriebsgelände bzw. unter Tage im Bergwerk des Arbeitgebers stellt keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) nach §4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 3 EStG dar. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.Juni 2009 VI R 61/06)
Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), der im Untertagebau als Fahrer eines sogenannten Selbstlade-Transportfahrzeugs tätig ist, Werbungskosten in Form von Verpflegungsmehraufwendungen zustehen. Der Bundesfinanzhof entschied, der Kläger bewegt sich mit seinem Fahrzeug nur innerhalb einer --wenngleich großräumigen -- (regelmäßigen) Arbeitsstätte bzw. eines Tätigkeitsmittelpunktes. Demnach stellt der Einsatz des Klägers auf dem vorbezeichneten Betriebsgelände (Grube) keine "Fahrtätigkeit" nach des §4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 3 EStG bzw. keine Auswärtstätigkeit dar.
Mehr Information unter www.bundesfinanzhof.de
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